Es werden die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen
zugrunde gelegt.
1. Allgemeines
Aufträge von MERTEN CONSULTING werden ausschließlich zu
diesen Allgemeinen Vertragsbedingungenabgeschlossen und durchgeführt.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern
und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungen von MERTEN CONSULTING
Die Tätigkeit von MERTEN CONSULTING besteht – sofern nicht
im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und
weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert.
Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt
sowie Art und Umfang der von MERTEN CONSULTING empfohlenen oder mit MERTEN
CONSULTING abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn MERTEN
CONSULTING die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber
begleitet.
Der konkrete Inhalt und Umfang der von MERTEN CONSULTING zu
erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag.
Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird
MERTEN CONSULTING den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall
erfolgt eine Auftragserweiterung durch MERTEN CONSULTING auch dadurch, dass der
Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber
entgegennimmt.
MERTEN CONSULTING legt die vom Auftraggeber mitgeteilten
Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte
Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur
Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur
Durchführung eigener Recherchen ist MERTEN CONSULTING nicht verpflichtet. Dies
gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von MERTEN CONSULTING
Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an
die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen
anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist
als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen
oder Ergebnisse von MERTEN CONSULTING gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen
Zustimmung von MERTEN CONSULTING und erfolgen allein im Interesse und im
Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des
Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der MERTEN CONSULTING einbezogen. Dies
gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit
von MERTEN CONSULTING für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt MERTEN CONSULTING die zur
Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig
und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von MERTEN
CONSULTING die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht
vollständig, ist MERTEN CONSULTING nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu
kündigen. In diesem Fall kann MERTEN CONSULTING dem Auftraggeber entweder die bis
zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen
die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die
vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber stellt MERTEN CONSULTING eine
Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur
Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind
und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren
Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.
4. Vergütung
Die Leistungen von MERTEN CONSULTING werden – sofern nicht
im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei MERTEN
CONSULTING geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc.
berechnet und vergütet.
MERTEN CONSULTING ist berechtigt, für die voraussichtlich zu
erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte
Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder
sonstige Rechnungen von MERTEN CONSULTING nicht oder nicht vollständig
ausgeglichen, ist MERTEN CONSULTING berechtigt, weitere Tätigkeiten solange
einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist.
Darüber hinaus kann MERTEN CONSULTING nach vorangegangener schriftlicher
Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen.
In diesem Fall kann MERTEN CONSULTING dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt
tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw.
prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige
Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
Zeit- und Vergütungsprognosen von i MERTEN CONSULTING n
Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung
dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von
MERTEN CONSULTING nicht beeinflusst werden können.
Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder
Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z.
B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus
resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von
MERTEN CONSULTING zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%,
sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über
der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information
durch MERTEN CONSULTING ein Wahlrecht
entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den
vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die
überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.
5. Zahlungsmodalitäten
Bei der mit MERTEN CONSULTING vereinbarten Vergütung handelt
es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer zu zahlen sind.
Die Rechnungen von MERTEN CONSULTING werden ohne Abzüge mit
Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind
spätestens am 10. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von MERTEN CONSULTING
angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 10.
Kalendertag nach Fälligkeit auf das von MERTEN CONSULTING angegebene Konto zu
überweisen.
Es wird vereinbart, dass die MERTEN CONSULTING während der
Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden
Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung
von MERTEN CONSULTING, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in
Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
leisten.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch
Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür
nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils
aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber
ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes
liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die
Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oderunbestritten sind.
6. Haftung
Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen,
Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind
jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von MERTEN
CONSULTING empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn MERTEN
CONSULTING die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen
begleitet.
MERTEN CONSULTING haftet – sofern es sich beim Auftraggeber
um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
Die Haftung von MERTEN CONSULTING entfällt, falls der
eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw.
Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls
haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14
Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber MERTEN CONSULTING
gerügt wurden.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser
Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen
zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schrift- oder Textform. Eine
stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen
Vertragsbedingungenwird ausgeschlossen.
Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser
Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die
Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser
Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien
eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der
wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen
eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende
Vertragsauslegung zu schließen ist.
Erfüllungsort für alle Leistungen ist Dortmund.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch
solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Dortmund,
soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann,
wird als Gerichtsstand ebenfalls Dortmund vereinbart, falls der Kunde zur Zeit
der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin
verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.